Vermittleramt
die Parteien auszusöhnen, d.h. zu schlichten bzw. die Klage ohne Weiterzug an das Gericht zu erledigen. Gelingt das Schlichtungsgesuch nicht, den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten. Wenn ein Entscheid nicht dem Kantonsgericht unterbreitet und ein Urteilsvorschlag nicht abgelehnt wird,。
Einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren geht grundsätzlich das Schlichtungsverfahren vor dem Vermittler voraus. (In anderen Kantonen wird diese Aufgabe vom Friedensrichter wahrgenommen; "Vermittler" ist die schwyzerische Bezeichnung.) Der Vermittler versucht, kann der Vermittler bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen. Im weiteren hat der Vermittler bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00 die Möglichkeit, tritt er in Rechtskraft. Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Das Schlichtungsverfahren ist erforderlich bei Arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Nachbarrechtlichen Streitigkeiten Erbrechtlichen Streitigkeiten Zivilrechtlichen Streitigkeiten Forderungen Der Vermittler ist nicht zuständig bei Mietrechtlichen Streitigkeiten Scheidungsverfahren Für mietrechtliche Streitigkeiten ist die Schlichtungsbehörde zuständig. Termine nach vorgängiger Vereinbarung. 。
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